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Planungsabwicklung und Beratungsgang

Rat und Verwaltung der Stadt Ratingen sowie verschiedene andere zuständige Behörden sind bereits seit mehreren Jahren mit der Projektierung einer neuen Sportanlage für den Stadtteil Ratingen Mitte befasst. Nachfolgend sind die wesentlichen in diesem Zusammenhang erstellten Vorlagen der Kreis- und Stadtverwaltung chronologisch aufgelistet. Aus Ihnen ergibt sich der zum jeweiligen Zeitpunkt beratene Sachverhalt bzw. der Werdegang bis hin zum aktuellen Baubeschluss sowie zur Baugenehmigung für die laufenden Erdarbeiten. Die für den augenblicklichen Sachstand maßgebliche Entscheidung zum Neubau der Sportanlage Mitte hat der Rat der Stadt Ratingen nach umfangreicher Beratung in seiner Sitzung am 22.04.2008 auf der Grundlage der Vorlage 247/2007 (PDF Datei, 83 KB) "Neubau einer Bezirkssportanlage Ratingen-Mitte" gefällt. Die Verwaltung wurde mit der Umsetzung der vorstehenden Planung beauftragt. Gleichzeitig wurden die hierfür erforderlichen Investitionsmittel in Höhe von 6,78 Mio. Euro für die Jahre 2008 und 2009 bereit gestellt.

Bei der aktuellen Umsetzung des Bauvorhabens wird zweigleisig verfahren:

Auf der Grundlage einer Baugenehmigung vom 29.04.08 wurden die im RRHB Dechenstraße anfallenden unbedenklichen Überschussmassen eingebaut.
Über den B-Plan M 357 Bezirkssportanlage Mitte wird die Rechtsgrundlage für die Errichtung der Sportanlage geschaffen. Der B-Plan ist wiederum Grundlage für die erforderliche Baugenehmigung.
Der ursprünglich für Ende 2008 angestrebte sogenannte 33er Verfahrensstand im Bebauungsplanverfahren - er regelt die \'84Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung\ldblquote - konnte wegen verschiedenster Einwendungen und Beschwerden seitens der Bürgerinitiative \'84Götschenbeck\ldblquote und des BUND, Ortsgruppe Ratingen nicht eingehalten werden. In der Folge ist bereits heute ein mehrmonatiger Zeitverzug eingetreten.

Aufgrund einer wasserrechtlichen Forderung des Kreises Mettmann muss die Stadt Ratingen im Zusammenhang mit dem Bau der Bezirkssportanlage Mitte zur Einhaltung von Grundwasserflurabständen eine Aufhöhung des Geländes vornehmen. Die Sportanlage selbst wird über das eingeleitete Bauleitplanverfahren ihre Rechtsgrundlage bekommen. Geeignetes Material (rund 20.000 m\'b3) zum Neubau der Bezirkssportanlage/Unterbau fällt jedoch schon in 2008 beim Bau des Regenrückhaltebeckens Dechenstraße an. Ziel der Stadt Ratingen ist es, die anfallenden Überschussmassen aus dem Regenrückhaltebecken für die Geländeauffüllung zu verwenden. Der Kostenvorteil für die Stadt Ratingen als Bauherrin beider Vorhaben liegt darin, dass das Material aus dem RRHB einerseits nicht teuer entsorgt und die Massen für die Aufhöhung Gelände andererseits nicht teuer erworben werden muss.

Fachaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen

Für die Aufschüttung von Aushubmaterial aus dem im Bau befindlichen Regenrückhaltebecken an der Dechenstraße im Bereich der geplanten Sportanlage Ratingen Mitte war im Rahmen der Bauantragstellung im März 2008 durch die Stadt Ratingen u.a. auch die Befreiung von den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NW erforderlich geworden. Die zuständige Landschaftsbehörde des Kreises Mettmann hatte diese erteilt. Hiergegen hatte die "Bürgerinitiative für den Schutz der Naturlandschaft am Götschenbeck/alte Lintorfer Straße in Ratingen" Fachaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingelegt.

Mit Schreiben vom 30.07.08 hat der Kreis Mettmann die Stadt Ratingen darüber informiert, dass die Bezirksregierung Düsseldorf die Fachaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 14.07.08 zurück gewiesen hat. Die Bezirksregierung stellt auf der Basis des Verwaltungsverfahrensgesetzes die eindeutige Zuständigkeit des Landrates des Kreises Mettmann (Untere Landschaftsbehörde) und die Wirksamkeit der von dort erteilten Befreiung fest. Raum für aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Oberen Landschaftsbehörde bestehe nicht, da der Landrat sowohl verfahrensrechtlich als auch fachlich im Rahmen seines Ermessensspielraumes bzw. der ökologischen Bewertung der Sachlage korrekt vorgegangen sei.

Die Bezirksregierung weist insbesondere darauf hin, dass es hier allein um die Befreiung zur Genehmigung der Anschüttung gegangen sei und nicht um die Bebauungsplanaufstellung bzw. die Baugenehmigung für die Bezirkssportanlage. Eine Missachtung der Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung sei daher hier nicht zu beklagen.

Damit hat die vorliegende Baugenehmigung für die zurzeit laufenden Arbeiten weiterhin Bestand.

Im Rahmen des laufenden Bebauungsplanaufstellungsverfahrens für die Bezirkssportanlage Mitte wird der landschaftliche Eingriff bewertet. Erforderliche Ausgleichsverpflichtungen hieraus werden in einem landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellt und über den Bebauungsplan festgesetzt.